Das LG Frankfurt am Main entschied am 30.08.2022:
Die Nichtzulassung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung wegen begrenzter Kapazität des Tagungsraums schränkt das Teilnahmerecht der Wohnungseigentümer unzulässig ein. Dieses Recht darf nicht dahingehend beschränkt werden, dass nur einzelnen Eigentümern die persönliche Anwesenheit gestattet wird, während andere Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben. Der Versammlungsort einer Wohnungseigentümerversammlung muss im Übrigen so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gewährleistet ist. Soweit eine Versammlung entgegen dieser Grundsätze trotzdem durchgeführt wird, sind die Beschlüsse anfechtbar. |