Eigentümerversammlungen sind als höchstes Entscheidungsgremium von Eigentümergemeinschaften auf persönlichen Austausch und direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten angewiesen. Deswegen ist die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses im Gesetz nur als Ausnahme angelegt, die die Zustimmung Aller erfordert. Das geänderte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht seit 1.12.2020 zwar keine Änderung dieses Grundsatzes vor, allerdings wurde nunmehr in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eine Ausnahme ermöglicht.
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