WILLI REICHEL – RECHTSANWALT, Nürnberg
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Neues zum Umlaufbeschluss

24/2/2021

 
Eigentümerversammlungen sind als höchstes Entscheidungsgremium von Eigentümergemeinschaften auf persönlichen Austausch und direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten angewiesen. Deswegen ist die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses im Gesetz nur als Ausnahme angelegt, die die Zustimmung Aller erfordert. Das geänderte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht seit 1.12.2020 zwar keine Änderung dieses Grundsatzes vor, allerdings wurde nunmehr in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eine Ausnahme ermöglicht.
Danach können die Eigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Dafür ist nur die Textform erforderlich, also zum Beispiel eine E-Mail.

Gerade bei Beschlüssen zu Instandsetzungsarbeiten können meist nicht alle Eventualitäten der Bauphase berücksichtigt werden. Für diese Fälle ist es möglich, vorsorglich auf der Eigentümerversammlung einen Beschluss zu fassen, der einen gegenstandsbezogenen Umlaufbeschluss ermöglicht. Damit werden teure Verzögerungen im Baufortschritt vermieden.

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​Willi Reichel, Rechtsanwalt
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