WILLI REICHEL – RECHTSANWALT, Nürnberg
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Kennen Sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)?

3/1/2021

 
Das BGB ist zwar schon 120 Jahre alt. Die ersten 102 Jahre gab es den § 313 Abs. 1 aber nicht. Dabei ist das Prinzip schon längst bekannt. Im römischen Vertragsrecht hieß es noch Clausula rebus sic stantibus und sah vor, dass die Vertragsbindung bei nachträglicher grundlegender Veränderung der bei Vertragsabschluss gegebenen Umstände entfallen soll. Damit wurde ein anderer zentraler Grundsatz, wonach Verträge einzuhalten sind (Pacta sunt servanda), eingeschränkt.

Im deutschen Recht kam der Wegfall der Geschäftsgrundlage schon seit langer Zeit gewohnheitsrechtlich zur Anwendung. Spätestens mit der großen Inflation während der frühen 20er Jahre ermöglichte schon das Reichsgericht die Anpassung von Verträgen. Der BGH übernahm das Konzept als ständige Rechtsprechung.

Voraussetzung war, dass
  1. ein Umstand der nicht Vertragsinhalt geworden ist
  2. von mindestens einer Partei beim Vertragsschluss vorausgesetzt wurde,
  3. dieser Partei der Umstand so wichtig war, dass sie den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte, wenn sie an dem Umstand Zweifel gehabt hätte und
  4. sich die andere Partei auf die Berücksichtigung dieses Umstands redlicherweise hätte einlassen müssen, wenn dies vom Vertragspartner verlangt worden wäre.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden oder ggfs. das Vertragsverhältnis durch Rücktritt oder Kündigung beendet werden.

Im vergangenen Jahr wurde heftig gestritten, ob die Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB erfüllen. Dies hat jetzt der Bundestag geklärt. In Art. 241 § 7 Abs. 1 EGBGB heißt es jetzt: 

Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

Damit wird es beispielsweise für einen Ladenbesitzer, dem die Kundschaft wegbricht einfacher, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, um die Miete zu verringern. Allerdings bezieht sich die Vermutungswirkung nur auf die erste der oben genannten Voraussetzungen. Ob der Anspruch durchgeht, hängt dann wieder vom Einzelfall ab. Hier gilt es die richtigen und möglichst überzeugende Argumente zu finden.

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​Willi Reichel, Rechtsanwalt
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90409 Nürnberg
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